Allgemeine Geschäftsbedingungen
Fensterwartung Weiss
1210 Wien, Robert Lach Gasse 50/Haus 6
1. Geltung
1.1. Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen unserem Unternehmen und dem Kunden.
1.2. Verbrauchergeschäft im Sinne dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ist ein Rechtsgeschäft mit einem Kunden, für den das Geschäft nicht zum Betrieb seines Unternehmens gehört (§ 1 KSchG).
1.3. Sofern es sich bei dem zu Grunde liegenden Geschäft nicht um ein Verbrauchergeschäft handelt, müssen vom schriftlichen Vertragsinhalt abweichende Bedingungen (Vertragsbestandteile) in schriftlicher Form, zumindest jedoch in Form schriftlicher Auftragsbestätigungen vorliegen, um rechtswirksam zu sein. Liegt kein Verbrauchergeschäft vor, gilt jeweils die bei Vertragsabschluss aktuelle Fassung unserer allgemeinen Geschäftbedingungen, abrufbar auf unserer Homepage.
2. Kostenvoranschlag/Angebot/Vertragsabschluss
2.1. Sofern es sich bei dem zu Grunde liegenden Geschäft nicht um ein Verbrauchergeschäft handelt und nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, ist ein Kostenvoranschlag grundsätzlich schriftlich, unverbindlich und unentgeltlich. Auch bei Verbrauchergeschäften sind Kostenvoranschläge unentgeltlich. Der Verbraucher wird vor Erstellung eines Kostenvoranschlages auf die Kostenpflicht hingewiesen. Erfolgt eine Beauftragung mit sämtlichen im Kostenvoranschlag enthaltenen Leistungen, wird das Entgelt für den Kostenvoranschlag gutgeschrieben.
2.2. Sofern es sich bei dem zu Grunde liegenden Geschäft nicht um ein Verbrauchergeschäft handelt, sind Angebote nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich sind.
2.3. Ein Vertrag kommt mit Annahme des Angebotes durch den Kunden zustande. Die Annahme eines von unserem Unternehmen erstellten Angebotes ist grundsätzlich nur hinsichtlich der gesamten angebotenen Leistung möglich. Sofern es sich bei dem zu Grund liegenden Geschäft nicht um ein Verbrauchergeschäft handelt, bedürfen Abweichungen hievon der Schriftform.
3. Preise
3.1. Preisangaben sind grundsätzlich nicht als Pauschalpreise zu verstehen.
3.2. Verpackungs-, Transport-, Verladungs- und Versandkosten sowie Zoll und Versicherung gehen zu Lasten des Kunden. Die Verpackung wird nur bei ausdrücklicher Vereinbarung von unserem Unternehmen zurückgenommen.
4. Vom Kunden beigestelltes Material
4.1. Für vom Kunden beigestelltes Material sind wir berechtigt, sieben Prozent des eigenen Verkaufspreises oder jenes Verkaufspreises gleichartiger Waren in Rechnung zu stellen.
5. Zahlung
5.1. Die Zahlung hat nach Leistungsfertigstellung sofort bar zu erfolgen.
5.2. Die Berechtigung zu einem Skontobezug bedarf einer ausdrücklichen Vereinbarung. Liegt kein Verbrauchergeschäft vor, muss diese schriftlich erfolgen.
5.3. Bei – auch unverschuldetem – Zahlungsverzug wird als Ersatz für die unserem Unternehmen auflaufenden Kreditspesen vorbehaltlich der Geltendmachung eines allfälligen darüber hinausgehenden Schadens ein Zinssatz von acht Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank berechnet.
5.4. Der Kunde verpflichtet sich für den Fall des Verzuges mit seinen vertraglichen Verpflichtungen unserem Unternehmen die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Mahnspesen zu ersetzen.
6. Mitwirkungspflicht des Kunden
6.1. Der Kunde ist bei Besichtigungen und Montagen durch uns dazu verpflichtet, dass nach Ankunft unseres Personals mit der Besichtigung oder den Arbeiten begonnen werden kann.
6.2. Der Kunde haftet dafür, dass die technischen Anlagen, wie etwa Zuleitungen, Gerüste, elektrische Leitungen und Aufstiegshilfen in technisch einwandfreien und betriebsbereiten Zustand sowie mit den von uns herzustellenden Werken oder Kaufgegenständen kompatibel sind.
6.3. Erforderliche Bewilligungen Dritter, Meldungen an Behörden, Einholung von Genehmigungen hat der Kunde auf eigene Kosten zu veranlassen.
7. Leistungsausführung
7.1. Dem Kunden zumutbare sachlich gerechtfertigte geringfügige Änderungen unserer Leistungsausführung gelten als vorweg genehmigt. Gegenüber Verbrauchern besteht dieses Recht nur dann, wenn es im Einzelfall ausgehandelt wird.
7.2. Sachlich (z. B. Anlagengröße, Baufortschritt, u. a.) gerechtfertigte Teillieferungen und -leistungen sind zulässig und können gesondert in Rechnung gestellt werden.
7.3. Bei eloxierten und beschichteten Materialien sind Unterschiede in den Farbnuancen nicht ausgeschlossen.
8. Leistungsfristen und Termine/Annahmeverzug
8.1. Soweit nicht ausnahmsweise Fixtermine vereinbart wurden, gelten die bedungenen Leistungsfristen und Termine als voraussichtliche Fristen und Termine. Spätestens 14 Tage vor dem voraussichtlichen Liefertermin, ist mit dem Kunden der tatsächliche Liefertermin zu vereinbaren. Dies gilt auch bei Teillieferung.
8.2. Ist eine Lieferung/Leistung aus vom Kunden zu vertretenden Gründen nicht möglich oder hält ein Kunde eine ihm obliegende Verpflichtung gegenüber uns nicht ein, so gerät der Kunde in Annahmeverzug. Mit diesem Zeitpunkt gehen alle Risiken und Kosten, wie z. B. Bankspesen, Transportkosten, Lagerkosten zu angemessenen Preisen zu Lasten des Kunden.
9. Gefahrübergang
9.1. Alle Gefahren, auch die des zufälligen Untergangs, gehen im Zeitpunkt der Erfüllung auf den Kunden über.
9.2. Die Gefahr für von uns angelieferten und am Leistungsort gelagerten oder montierten Materialien und Geräte trägt der Kunde. Vom Kunden verschuldete Verluste oder Beschädigungen gehen zu seinen Lasten.
10. Eigentumsvorbehalt
10.1. Die von uns gelieferte, montierte oder sonst übergebene Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum unseres Unternehmens.
10.2. Dem Kunden ist eine Verpfändung oder sonstige rechtliche Verfügung über das Vorbehaltseigentum ohne Zustimmung unseres Unternehmens untersagt.
10.3. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, sind wir bei angemessener Nachfristsetzung berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen. Wir sind zur Geltendmachung unseres Eigentumsvorbehaltes berechtigt, den Standort der Vorbehaltsware, soweit für den Kunden zumutbar, zu betreten.
10.4. Der Kunde hat uns von der Eröffnung eines Konkursverfahrens über sein Vermögen, Pfändung oder sonstige Inanspruchnahme unserer Vorbehaltsware unverzüglich zu verständigen.
10.5. In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn dieser ausdrücklich von uns erklärt wird.
11. Geistiges Eigentum
11.1. Pläne, Skizzen, Kostenvoranschläge und sonstige Unterlagen unseres Unternehmens bleiben unser geistiges Eigentum. Jede Verwertung und Vervielfältigung bedarf der Zustimmung unseres Unternehmens.
11.2. Werden dem Kunden Gegenstände ausgehändigt, welche nicht im Rahmen der Leistungsausführung geschuldet werden (z. B. Farb-, Sicherheitsbeschlagmuster, Beleuchtungskörper, etc.), sind diese binnen 14 Tagen ab Aufforderung an uns zurückzustellen.
12. Gewährleistung
12.1. Bei Verbrauchergeschäften gelten die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen. Bei den übrigen Geschäften gilt abweichend die Bestimmung des Punktes 12.2.:
12.2. Die Gewährleistungsfrist beträgt für bewegliche und unbewegliche Sachen sechs Monate. Der Zeitpunkt der Übergabe ist mangels abweichender Vereinbarung (z. B. förmliche Abnahme) der Fertigstellungszeitpunkt, spätestens jedoch wenn der Kunde die Leistung in seiner Verfügungsmacht übernommen oder die Übernahme ohne Angabe von Gründen verweigert hat. Das Vorliegen eines Mangels hat entgegen der Vermutungsregel des § 924 ABGB der Kunde zu beweisen. Festgestellte oder feststellbare Mängel sind unverzüglich unserem Unternehmen anzuzeigen, andernfalls Gewährleistungs- und die anderen in § 377 UGB genannten Ansprüche nicht mehr geltend gemacht werden können. Nachträgliche Beanstandungen, insbesondere Glasbruch jeglicher Art, werden nicht anerkannt und besteht diesbezüglich kein Gewährleistungsanspruch. Unser Unternehmen hat die Wahl zwischen Verbesserung und Austausch der Sache.
13. Haftung
13.1. Unser Unternehmen haftet nur für Schäden, die durch grobes Verschulden oder Vorsatz entstanden sind. Bei Verbrauchergeschäften gilt diese Haftungsbeschränkung nicht für Personenschäden und für Schäden an einer Sache, die zur Bearbeitung übernommen wurde.
13.2. Produkthaftungsansprüche, die aus anderen Bestimmungen als dem Produkthaftungsgesetz abgeleitet werden könnten, werden ausgeschlossen.
14. Salvatorische Klausel
14.1. Sollten einzelne Teile dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nicht rechtswirksam oder nicht durchführbar sein oder werden, wird hiedurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
15. Allgemeines
15.1. Es gilt österreichisches Recht. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
15.2. Für Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis, dem diese allgemeinen Geschäftsbedingungen zu Grunde liegen, wird als Gerichtsstand das zuständige Gericht für den Sitz unseres Unternehmens vereinbart. Bei Verbrauchergeschäften gilt dies nur dann, sofern der Kunde zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses im Sprengel dieses Gerichtes seinen Wohnsitz, seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder seinen Beschäftigungsort hatte.
1.1. Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen unserem Unternehmen und dem Kunden.
1.2. Verbrauchergeschäft im Sinne dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ist ein Rechtsgeschäft mit einem Kunden, für den das Geschäft nicht zum Betrieb seines Unternehmens gehört (§ 1 KSchG).
1.3. Sofern es sich bei dem zu Grunde liegenden Geschäft nicht um ein Verbrauchergeschäft handelt, müssen vom schriftlichen Vertragsinhalt abweichende Bedingungen (Vertragsbestandteile) in schriftlicher Form, zumindest jedoch in Form schriftlicher Auftragsbestätigungen vorliegen, um rechtswirksam zu sein. Liegt kein Verbrauchergeschäft vor, gilt jeweils die bei Vertragsabschluss aktuelle Fassung unserer allgemeinen Geschäftbedingungen, abrufbar auf unserer Homepage.
2. Kostenvoranschlag/Angebot/Vertragsabschluss
2.1. Sofern es sich bei dem zu Grunde liegenden Geschäft nicht um ein Verbrauchergeschäft handelt und nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, ist ein Kostenvoranschlag grundsätzlich schriftlich, unverbindlich und unentgeltlich. Auch bei Verbrauchergeschäften sind Kostenvoranschläge unentgeltlich. Der Verbraucher wird vor Erstellung eines Kostenvoranschlages auf die Kostenpflicht hingewiesen. Erfolgt eine Beauftragung mit sämtlichen im Kostenvoranschlag enthaltenen Leistungen, wird das Entgelt für den Kostenvoranschlag gutgeschrieben.
2.2. Sofern es sich bei dem zu Grunde liegenden Geschäft nicht um ein Verbrauchergeschäft handelt, sind Angebote nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich sind.
2.3. Ein Vertrag kommt mit Annahme des Angebotes durch den Kunden zustande. Die Annahme eines von unserem Unternehmen erstellten Angebotes ist grundsätzlich nur hinsichtlich der gesamten angebotenen Leistung möglich. Sofern es sich bei dem zu Grund liegenden Geschäft nicht um ein Verbrauchergeschäft handelt, bedürfen Abweichungen hievon der Schriftform.
3. Preise
3.1. Preisangaben sind grundsätzlich nicht als Pauschalpreise zu verstehen.
3.2. Verpackungs-, Transport-, Verladungs- und Versandkosten sowie Zoll und Versicherung gehen zu Lasten des Kunden. Die Verpackung wird nur bei ausdrücklicher Vereinbarung von unserem Unternehmen zurückgenommen.
4. Vom Kunden beigestelltes Material
4.1. Für vom Kunden beigestelltes Material sind wir berechtigt, sieben Prozent des eigenen Verkaufspreises oder jenes Verkaufspreises gleichartiger Waren in Rechnung zu stellen.
5. Zahlung
5.1. Die Zahlung hat nach Leistungsfertigstellung sofort bar zu erfolgen.
5.2. Die Berechtigung zu einem Skontobezug bedarf einer ausdrücklichen Vereinbarung. Liegt kein Verbrauchergeschäft vor, muss diese schriftlich erfolgen.
5.3. Bei – auch unverschuldetem – Zahlungsverzug wird als Ersatz für die unserem Unternehmen auflaufenden Kreditspesen vorbehaltlich der Geltendmachung eines allfälligen darüber hinausgehenden Schadens ein Zinssatz von acht Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank berechnet.
5.4. Der Kunde verpflichtet sich für den Fall des Verzuges mit seinen vertraglichen Verpflichtungen unserem Unternehmen die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Mahnspesen zu ersetzen.
6. Mitwirkungspflicht des Kunden
6.1. Der Kunde ist bei Besichtigungen und Montagen durch uns dazu verpflichtet, dass nach Ankunft unseres Personals mit der Besichtigung oder den Arbeiten begonnen werden kann.
6.2. Der Kunde haftet dafür, dass die technischen Anlagen, wie etwa Zuleitungen, Gerüste, elektrische Leitungen und Aufstiegshilfen in technisch einwandfreien und betriebsbereiten Zustand sowie mit den von uns herzustellenden Werken oder Kaufgegenständen kompatibel sind.
6.3. Erforderliche Bewilligungen Dritter, Meldungen an Behörden, Einholung von Genehmigungen hat der Kunde auf eigene Kosten zu veranlassen.
7. Leistungsausführung
7.1. Dem Kunden zumutbare sachlich gerechtfertigte geringfügige Änderungen unserer Leistungsausführung gelten als vorweg genehmigt. Gegenüber Verbrauchern besteht dieses Recht nur dann, wenn es im Einzelfall ausgehandelt wird.
7.2. Sachlich (z. B. Anlagengröße, Baufortschritt, u. a.) gerechtfertigte Teillieferungen und -leistungen sind zulässig und können gesondert in Rechnung gestellt werden.
7.3. Bei eloxierten und beschichteten Materialien sind Unterschiede in den Farbnuancen nicht ausgeschlossen.
8. Leistungsfristen und Termine/Annahmeverzug
8.1. Soweit nicht ausnahmsweise Fixtermine vereinbart wurden, gelten die bedungenen Leistungsfristen und Termine als voraussichtliche Fristen und Termine. Spätestens 14 Tage vor dem voraussichtlichen Liefertermin, ist mit dem Kunden der tatsächliche Liefertermin zu vereinbaren. Dies gilt auch bei Teillieferung.
8.2. Ist eine Lieferung/Leistung aus vom Kunden zu vertretenden Gründen nicht möglich oder hält ein Kunde eine ihm obliegende Verpflichtung gegenüber uns nicht ein, so gerät der Kunde in Annahmeverzug. Mit diesem Zeitpunkt gehen alle Risiken und Kosten, wie z. B. Bankspesen, Transportkosten, Lagerkosten zu angemessenen Preisen zu Lasten des Kunden.
9. Gefahrübergang
9.1. Alle Gefahren, auch die des zufälligen Untergangs, gehen im Zeitpunkt der Erfüllung auf den Kunden über.
9.2. Die Gefahr für von uns angelieferten und am Leistungsort gelagerten oder montierten Materialien und Geräte trägt der Kunde. Vom Kunden verschuldete Verluste oder Beschädigungen gehen zu seinen Lasten.
10. Eigentumsvorbehalt
10.1. Die von uns gelieferte, montierte oder sonst übergebene Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum unseres Unternehmens.
10.2. Dem Kunden ist eine Verpfändung oder sonstige rechtliche Verfügung über das Vorbehaltseigentum ohne Zustimmung unseres Unternehmens untersagt.
10.3. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, sind wir bei angemessener Nachfristsetzung berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen. Wir sind zur Geltendmachung unseres Eigentumsvorbehaltes berechtigt, den Standort der Vorbehaltsware, soweit für den Kunden zumutbar, zu betreten.
10.4. Der Kunde hat uns von der Eröffnung eines Konkursverfahrens über sein Vermögen, Pfändung oder sonstige Inanspruchnahme unserer Vorbehaltsware unverzüglich zu verständigen.
10.5. In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn dieser ausdrücklich von uns erklärt wird.
11. Geistiges Eigentum
11.1. Pläne, Skizzen, Kostenvoranschläge und sonstige Unterlagen unseres Unternehmens bleiben unser geistiges Eigentum. Jede Verwertung und Vervielfältigung bedarf der Zustimmung unseres Unternehmens.
11.2. Werden dem Kunden Gegenstände ausgehändigt, welche nicht im Rahmen der Leistungsausführung geschuldet werden (z. B. Farb-, Sicherheitsbeschlagmuster, Beleuchtungskörper, etc.), sind diese binnen 14 Tagen ab Aufforderung an uns zurückzustellen.
12. Gewährleistung
12.1. Bei Verbrauchergeschäften gelten die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen. Bei den übrigen Geschäften gilt abweichend die Bestimmung des Punktes 12.2.:
12.2. Die Gewährleistungsfrist beträgt für bewegliche und unbewegliche Sachen sechs Monate. Der Zeitpunkt der Übergabe ist mangels abweichender Vereinbarung (z. B. förmliche Abnahme) der Fertigstellungszeitpunkt, spätestens jedoch wenn der Kunde die Leistung in seiner Verfügungsmacht übernommen oder die Übernahme ohne Angabe von Gründen verweigert hat. Das Vorliegen eines Mangels hat entgegen der Vermutungsregel des § 924 ABGB der Kunde zu beweisen. Festgestellte oder feststellbare Mängel sind unverzüglich unserem Unternehmen anzuzeigen, andernfalls Gewährleistungs- und die anderen in § 377 UGB genannten Ansprüche nicht mehr geltend gemacht werden können. Nachträgliche Beanstandungen, insbesondere Glasbruch jeglicher Art, werden nicht anerkannt und besteht diesbezüglich kein Gewährleistungsanspruch. Unser Unternehmen hat die Wahl zwischen Verbesserung und Austausch der Sache.
13. Haftung
13.1. Unser Unternehmen haftet nur für Schäden, die durch grobes Verschulden oder Vorsatz entstanden sind. Bei Verbrauchergeschäften gilt diese Haftungsbeschränkung nicht für Personenschäden und für Schäden an einer Sache, die zur Bearbeitung übernommen wurde.
13.2. Produkthaftungsansprüche, die aus anderen Bestimmungen als dem Produkthaftungsgesetz abgeleitet werden könnten, werden ausgeschlossen.
14. Salvatorische Klausel
14.1. Sollten einzelne Teile dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nicht rechtswirksam oder nicht durchführbar sein oder werden, wird hiedurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
15. Allgemeines
15.1. Es gilt österreichisches Recht. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
15.2. Für Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis, dem diese allgemeinen Geschäftsbedingungen zu Grunde liegen, wird als Gerichtsstand das zuständige Gericht für den Sitz unseres Unternehmens vereinbart. Bei Verbrauchergeschäften gilt dies nur dann, sofern der Kunde zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses im Sprengel dieses Gerichtes seinen Wohnsitz, seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder seinen Beschäftigungsort hatte.
Stand: 2010